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RECHTLICHE HINWEISE

Informationen zur gesetzeskonformen Preisanschrift bei standardisierten Medizinprodukten

Dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ist die Oberaufsicht über den kantonalen Vollzug der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) übertragen. Es ist Ansprechpartner für die Wirtschaft, die Branchenverbände und die kantonalen Vollzugsstellen. Es prüft rechtliche Grundsatzfragen und wirkt koordinierend bei kantons- und grenzüberschreitenden Angelegenheiten.

In diesem Kontext gingen in letzter Zeit beim SECO die Fragen ein, ob bei den standardisierten Medizingeräten, die den Konsumenten zum Kauf angeboten werden, die Preise im Sinne der PBV anzuschreiben sind.

Voraussetzung eines funktionierenden Wettbewerbs ist die Transparenz des Waren- und Dienstleistungsangebots und ihrer Preise. Damit die Konsumenten und Konsumentinnen die ihnen in einem marktwirtschaftlichen System zugedachte Lenkungsfunktion spielen können, ist es unabdingbar, dass sie über gewisse Marktinformationen wie den Preis und die Art der angebotenen Waren und Leistungen verfügen.

Die PBV verfolgt drei Ziele: Preisklarheit; Vergleichbarkeit der Preise; Verhinderung irreführender Preisangaben.

Es gilt der Grundsatz, dass für Waren, die den Konsumenten zum Kauf angeboten werden, der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) anzugeben ist (Art. 3 PBV).

Demnach müssen die Verkaufs- und oder Abgabestellen von standardisierten Medizingeräten (Gehstöcken, Rollstühle, Gehhilfen etc.) die Preise dieser Produkte anschreiben.

Die Preise müssen durch Anschrift an der Ware selbst oder unmittelbar daneben (Anschrift, Aufdruck, Etikette, Preisschild etc.) bekannt gegeben werden (Art. 7 Abs. 1 PBV). Sie können in anderer leicht zugänglicher und gut lesbarer Form bekannt gegeben werden (Regalanschrift, Anschlag von Preislisten, Auflage von Katalogen usw.), wenn die Anschrift an der Ware selbst wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht zweckmässig ist (Art. 7 Abs. 2 PBV). Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welches Produkt und welche Verkaufseinheit sich der Detailpreis bezieht (Art. 9 PBV).

Das bedeutet, dass die Abgabestellen die tatsächlich zu bezahlenden Preise der standardisierten Medizingeräte in Schweizerfranken, leicht sichtbar und gut lesbar, bekannt geben müssen. Der Preisklarheit kommt eine besondere Bedeutung zu. Der Konsument hat allein aufgrund der Gesetzeslage Anspruch auf umfassende Information. Er muss vor einem Kauf wissen, was die Kosten des Gerätes sind und welchen Teil er möglicherweise selbst zuzusteuern hat. Die gleichen Bekanntgabegrundsätze finden auch bei einer Gerätemiete oder bei einem Mietkauf-Vertrag Anwendung.

Informationen rund um die Preisbekanntgabe finden sich unter www.seco.admin.ch > Themen > Spezialthemen > Preisbekanntgabe

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO